ASP-Ausbruch: Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen

Amtsblatt des Main-Taunus-Kreises

MITTEILUNGSBLATT FÜR ALLE BEHÖRDEN DES KREISES

Herausgeber Kreisverwaltung: Kreisausschuss und Landrat

Nr. 25 18. Juni 2024

Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen

Gebietsfestlegung der Infizierten Zone und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

innerhalb dieser Restriktionszone 

in der oben genannten Angelegenheit ergeht folgende Allgemeinverfügung:

I. Gebietsfestlegung

Zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen wird folgende Sperrzone festgelegt:

1. Eine Infizierte Zone. Die Außengrenze der Infizierten Zone ist in dem folgenden Kartenausschnitt als Linie dargestellt sowie detailliert über die Homepage des MainTaunus-Kreises oder direkt über den Link https://visualgeoserver.fli.de/visualize-thismap/174E80CFDF1EADD2897195375617028A0749AD02425B9CF469A7DA52075 0FDA6 abrufbar und betrifft ganz oder teilweise die Gemeinden:

Hochheim am Main, Flörsheim am Main, Hattersheim am Main, Kriftel sowie Hofheim am Taunus

II. Festlegung der Maßnahmen in der Infizierten Zone

1. In der Infizierten Zone gelten folgende Anordnungen:

1.1. Allgemeine Maßnahmen

1.1.1. Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, in der Infizierten Zone erlegten     Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleisch – erzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten  innerhalb und aus der Infizierten Zone heraus ist verboten.

1.1.2. Für das gesamte Gebiet der Infizierten Zone wird eine Leinenpflicht für Hunde in  Wald und Feld angeordnet.

1.1.3. Veranstaltungen mit Schweinen sind in der Infizierten Zone untersagt. (z.B.

Messen, Versteigerungen usw.)

1.2. Wildschweine/Jagd betreffende Maßnahmen

1.2.1. Es gilt ein grundsätzliches Jagdverbot. 

1.2.2. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist der zuständigen Behörde am Fundort im Main-Taunus-Kreis unverzüglich, unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich mit GPS-Daten) zu melden. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung der Wildschweine obliegen ausschließlich dem vom Main-Taunus-Kreis bestimmten Personal.

1.2.3. Verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden.

1.3. Landwirtschaft betreffende Maßnahmen

1.3.1. Halter von Schweinen teilen dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Landrates des Main-Taunus-Kreises, Nordring 33, 65719 Hofheim am Taunus unverzüglich

a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,

b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine mit.

1.3.2. An den Ein- und Ausgängen jeder Schweinehaltung sind geeignete, jederzeit funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten für Schuhwerk und Hände einzurichten.

1.3.3. Futter und Einstreu sowie alle Gegenstände und Geräte, die mit Schweinen in Berührung kommen können, müssen für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden.

1.3.4. Verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen Der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, sind im Hessischen Landeslabor, LHL, virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.

1.3.5. Es ist verboten, Schweine aus Betrieben in der Infizierten Zone zu verbringen.

1.3.6. Schweine dürfen auf öffentlichen oder privaten Straßen nicht getrieben werden. 

  Das Treiben auf ausschließlich betrieblichen Wegen innerhalb eingezäunter Areale ohne Nutzung öffentlicher oder nicht betrieblicher privater Wege ist möglich.

1.3.7. Es ist verboten, Erzeugnisse, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verbringen.

1.3.8. Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind, und von Schweinen stammen, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, dürfen nicht aus Betrieben der Infizierten Zone verbracht werden.

1.3.9. Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, dürfen nur innerhalb dieser Sperrzone verbracht werden.

1.3.10. Hunde dürfen das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.

1.3.11. Gras, Heu und Stroh, das in der Infizierten Zone gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden sofern es nicht mindestens sechs Monate vor der Festlegung der Infizierten Zone gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.

1.3.12. Für Eigentümer, Bewirtschafter, Pächter oder Besitzer eines landwirtschaft-lichen Grundstücks innerhalb der Infizierten Zone wird die Nutzung der Flächen mit folgender Maßgabe eingeschränkt. Es besteht in der offenen Landschaft ein Verbot der maschinellen Bewirtschaftung und Ernte mit Ausnahme des Weinbaus.

Ausnahmen sind auf Antrag im Einzelfall möglich. Der Antrag ist schriftlich an das örtlich zuständige Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Landrates des Main-Taunus-Kreises, Nordring 33, 65719 Hofheim am Taunus, veterinaerwesen@mtk.org  zu stellen und hat neben den Adress- und Kontaktdaten des Antragstellers, das Amtliche Kennzeichen des PKW (sofern genutzt), die Angabe der Fläche sowie den Antragsgrund zu enthalten.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Ziffern 1.3.5., 1.3.7, 1.3.8. und

1.3.9. genehmigen. 

III. Weitere Anordnungen

1. Die sofortige Vollziehung der Regelungen unter I. und II. dieser Verfügung wird hiermit angeordnet.

2. Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

3. Die Verfügung ist befristet bis zum 26.06.2024, 24:00 Uhr.

Quelle: Amtsblatt des Main-Taunus-Kreises

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